Kundgemacht im A.Bl. vom 14. April 1981, Nr. 20.
(1) Um die Erzeugung von Saatkartoffeln schützen und fördern zu können, ist die Landesregierung ermächtigt, für bestimmte Landesgebiete verbindliche Vorschriften zu erlassen; Voraussetzung dafür ist, dass mehr als 60 Prozent der Kartoffelanbauer, die über wenigstens 70 Prozent der betreffenden Kartoffelanbaufläche verfügen, dies verlangen. Die erwähnten Vorschriften können in den betroffenen Gebieten unter anderem betreffen:
(2) Wer die Bestimmung laut Absatz 1 verletzt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 bis 1.500,00 Euro bestraft; der Direktor des für den Pflanzenschutzdienst zuständigen Amtes bei der Landesabteilung Landwirtschaft kann anordnen, dass - auf Kosten des Betroffenen - die entgegen den genannten Vorschriften angepflanzten Kulturen entfernt oder vernichtet werden oder andere geeignete Maßnahmen getroffen werden.7)
Art. 4 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.