Kundgemacht im A.Bl. vom 14. April 1981, Nr. 20.
(1) Während der Obstblüte ist es verboten, bienenschädliche Pflanzenschutzmittel auszubringen.
(2) Die Landesabteilung Landwirtschaft verfügt auf Grund der Mitteilung des Südtiroler Beratungsringes für Obst- und Weinbau, auf welchen Zeitraum und auf welche Pflanzenschutzmittel sich das Verbot erstreckt.
(3) Wer gegen dieses Verbot verstößt, wird mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 250,00 bis 2.500,00 Euro bestraft.6)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 2 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.