Kundgemacht im A.Bl. vom 14. April 1981, Nr. 20.
(1) Die Modalitäten für die Ausstellung der Ermächtigung zum Ankauf von Pflanzenschutzmitteln und deren Zusatzstoffen gemäß Artikel 25 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 23. April 2001, Nr. 290, werden von der Landesregierung festgelegt.5)
Art. 2/ter wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.