Kundgemacht im A.Bl. vom 14. April 1981, Nr. 20.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.
Art. 9 wurde aufgehoben durch Art. 21 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.