Kundgemacht im A.Bl. vom 14. April 1981, Nr. 20.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der in diesem Gesetz und in der entsprechenden Durchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen und der zu deren Durchführung erlassenen Maßnahmen obliegt den bei der Landesabteilung Landwirtschaft tätigen Pflanzenschutzinspektoren, deren Aufgaben und Zuständigkeiten mit Durchführungsverordnung geregelt werden.
(2) Wer den Beamten laut Absatz 1 den Zutritt zu seinen Grundstücken verwehrt oder die in der Durchführungsverordnung laut Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen verletzt, unterliegt der verwaltungsrechtlichen Geldbuße von 500,00 bis 5.000,00 Euro. Außerdem wird die Ermächtigung laut Artikel 5 für die Dauer von bis zu drei Jahren aufgehoben; bei wiederholter Verletzung und in besonders schwerwiegenden Fällen wird die Ermächtigung widerrufen.11)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 5 Absatz 7 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.