Kundgemacht im A.Bl. vom 8. September 1981, Nr. 44.
(1) In Bezug auf die Befugnisse und die Aufgaben, die gemäß Artikel 5 und 8 des Gesetzes vom 15. Jänner 1992, Nr. 21, in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindeverwaltungen fallen, gewährt, in Fällen von nachgewiesener Untätigkeit, die den Betrieb der öffentlichen, nicht im Linienbetrieb stehenden Verkehrsdienste beeinträchtigt, der für das Beförderungswesen zuständige Landesrat der säumigen Gemeindeverwaltung eine angemessene Frist, um die geeigneten Maßnahmen zu treffen. Sollte diese Frist ungenützt verstreichen, ergreift der Landesrat nach Anhören der säumigen Gemeinde Ersatzmaßnahmen. 3)
Art. 10 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2.