Kundgemacht im A.Bl. vom 8. September 1981, Nr. 44.
(1) Um die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zu fördern und um die Verkehrsverhältnisse für diese zu verbessern, kann der Landesausschuß Richtlinien und besondere Programme zur Regelung des Stadtverkehrs erlassen und die betroffene Verwaltung auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist für deren Durchführung zu sorgen.
(2) Werden die im vorhergehenden Absatz genannten Richtlinien nicht befolgt- oder die dort erwähnten Programme nicht durchgeführt -, so kann der Landesausschuß mit Beschluß den Busverkehr im betroffenen Bereich ändern oder einstellen.