(1) Die Personen, die Anspruch auf Leistungen im Rahmen der gesundheitlichen Versorgung haben, nehmen die Leistungen nach der direkten Betreuungsform in Anspruch; zu diesem Zweck wenden sie sich an die Einrichtungen des Landesgesundheitsdienstes sowie an die Einrichtungen, mit denen ein Abkommen abgeschlossen wordenist; diese Regelung gilt nicht für Falle, in denen mit Landesgesetz die indirekte Betreuungsform im Sinne von Artikel 5 des Gesetzesdekretes vom 30. Dezember 1979, Nr. 663, zum Gesetz vom 29. Februar 1980, Nr. 33, erhoben, festgelegt wird.