(1) Um die Verwirklichung der Ziele des Landesgesundheitsdienstes mittels der Programmierungsmethode nach dem Grundsatz zu gewährleisten, daß durch die für den Dienst aufgewendeten Mittel ein entsprechender Nutzen erzielt werden muß, wird vom Land und von den Sanitätseinheiten im Rahmen des Landesinformationssystems ein Informationssystem für das Gesundheitswesen errichtet.
(2) Das Informationssystem für das Gesundheitswesen umfaßt alle Tätigkeiten und Verfahrensweisen, die die Durchführung von Erhebungen und die Bearbeitung und Verbreitung von Informationen zum Ziel haben; sie betreffen:
- den Gesundheitszustand der Bevölkerung und die Faktoren, die Krankheiten auslösen und Risiken für die Gesundheit mit sich bringen;
- den Bestand an medizinischen Einrichtungen und die Funktionsfähigkeit der Dienste im Verhältnis zur Nachfrage;
- die wirtschaftlich-finanziellen Aspekte der Durchführung des Systems;
- die Gliederung und Arbeitsweise der Dienste in bezug auf die sozialen und demographischen Besonderheiten der Bevölkerung.
(3) Das Informationssystem, das als Instrument der Gesundheitspolitik und der Verwaltung der finanziellen Mittel sowie einer größeren Beteiligung der Bürger dient, bezieht sich sowohl auf das ganze Land als auch auf die einzelnen Sanitätseinheiten; es umfaßt Aufgaben und Besonderheiten, die im Rahmen der Landesprogrammierung infolge der Sonderprogramme gemäß Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1978, Nr. 833, festgelegt worden sind.
(4) Die Verwirklichung des Informationssystems erfolgt schrittweise in Übereinstimmung mit dem Inhalt und der Zielsetzung des Gesundheitsplanes des Staates und jenem des Landes.
(5) Die Gemeinden haben den für das Gebiet zuständigen Sanitätseinheiten meldeamtliche Angaben über die Bevölkerung zu machen, die für die Programmierung im Gesundheitswesen und für die Verwaltung der Gesundheitsdienste nützlich sind. Der Landesausschuß hat ein einheitliches Formblatt für die Übermittlung der Daten vorzubereiten.