Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
(1) Der Landesausschuß tritt - was die Darlehen betrifft, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der staatlichen Darlehens- und Depositenkasse im Sinne folgender Gesetze für Schulbauten, für Kläranlagen und Kanalisationsnetze aufnehmen - gegenüber dem Darlehensgeber als Erstbürge auf: Artikel 11 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, Artikel 7 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, und Artikel 6 der Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 39; der Landesausschuß übernimmt außerdem zu Lasten des Landeshaushaltes die Darlehenstilgungsraten für die gesamte Dauer der Tilgung.
(2) Zu diesem Zwecke setzen die Gemeinden und die Gemeindenverbände nach Abschluß des Darlehensvertrages im Haushaltsvoranschlag den Betrag des Darlehens und den Betrag der finanzierten Ausgabe sowie - jährlich - die entsprechenden Tilgungsraten ein.
(3) Das Land stellt den Gemeinden und den Gemeindenverbänden die Mittel für die entsprechenden Jahresraten jeweils im vorhinein zur Verfügung.
(4) Die Schatzmeister der Gemeinden und der Gemeindenverbände sind verpflichtet, den Betrag der fälligen Rate zurückzulegen und dem Darlehensgeber zu den vorgesehenen Fälligkeiten zu überweisen; diese Überweisung hat vor allem anderen Zahlungen der Gemeinden und der Gemeindenverbände den Vorrang.
(5) Ab dem Jahre 1987 können die Tilgungsraten von der Landesregierung direkt an die Darlehens- und Depositenkasse in einmaliger Zahlung innerhalb 30. September eines jeden Jahres ausgezahlt werden. 2)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 des L.G. vom 7. August 1986, Nr. 24 und später so ersetzt durch Art. 10. Absatz 6, des L.G. vom 22. März 1988, Nr. 9.
(1) Die Gemeinden und die Gemeindenverbände, die bei der staatlichen Darlehens- und Depositenkasse das Darlehen aufgenommen haben, sind verpflichtet, dem Land die im Sinne des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, und des Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 39, erhaltenen Vorschüsse rückzuerstatten; dies gilt auch für die gegebenenfalls im Sinne der Artikel 4 und 5 des Landesgesetzes vom 11. Juni 1975, Nr. 27, in geltender Fassung, gewährten Beiträge, die - im Höchstausmaß des Gesamtbetrages des Darlehens - rückzuerstatten sind.
(2) Die Rückerstattung dieser Beiträge und Vorschüsse an das Land hat unverzüglich nach Erhalt des Darlehens zu erfolgen, auch wenn das Darlehen in Raten ausbezahlt wird.
(3) Die im obigen Sinne rückerstatteten Beträge werden jährlich in den Haushaltsvoranschlag des Landes aufgenommen und heben den Betrag der bereits im Sinne des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, in geltender Fassung, für die nächste Haushaltsgebarung vorgesehenen Bereitstellungen an. Ein 50%iger Anteil an den jährlichen Einnahmen wird im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, zur Finanzierung von übergemeindlichen Bauvorhaben bestimmt; die restlichen 50% werden im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, zur Finanzierung von notwendigen und dringenden Bauvorhaben verwendet.
Teilweise abweichend von Artikel 7 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21, und von Artikel 6 des Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 39, gilt folgende Regelung: Das Einreichen des Gesuches um Gewährung eines Darlehens bei der staatlichen Darlehens- und Depositenkasse ist nur bei Projekten erforderlich, deren Kosten mehr als 300.000.000 Lire betragen.
Die von diesem Gesetz vorgesehenen Ausgaben, die - vom Finanzjahr 1980 an - auf 5.000 Millionen Lire geschätzt werden, sind im Finanzjahr 1.980 durch Kürzung des in Artikel 1 Abs, 4 des Landesgesetzes vom 8. Juni 1978, Nr. 27, vorgesehenen Ansatzes gedeckt.
Im Haushaltsvoranschlag für das Jahr 1980 wird ein eigenes Ausgabenkapitel mit einem Ansatz von höchstens 5.000 Millionen Lire für die Ausgaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 geschaffen.
Was die darauffolgenden Jahre angeht, so wird der Ansatz im Haushaltsvoranschlag jeweils mit Finanzierungsgesetz festgelegt, und zwar unter Berücksichtigung der von den Gemeinden und von den Gemeindenverbänden aufgenommenen Darlehen und der diesbezüglichen Tilgungspläne.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.
Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.