(1) Wer die Vorschriften in Bezug auf die Weideausübung auf Gemeinnutzungsgütern verletzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 1,55 pro Rind oder Pferd sowie von Euro 0,775 pro Ziege, Schaf oder Schwein für jeden Weidetag, wobei die Mindeststrafe Euro 51,645 beträgt.22)
(2) Die Aufsicht über die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelung wird vom Landesforstpersonal durchgeführt.
(3) Die Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 werden vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft verhängt.23)