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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 161)
Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
2)
Der Titel in deutscher Sprache wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 9/bis

(1) Wer die Vorschriften in Bezug auf die Weideausübung auf Gemeinnutzungsgütern verletzt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von Euro 1,55 pro Rind oder Pferd sowie von Euro 0,775 pro Ziege, Schaf oder Schwein für jeden Weidetag, wobei die Mindeststrafe Euro 51,645 beträgt.22)

(2) Die Aufsicht über die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Regelung wird vom Landesforstpersonal durchgeführt.

(3) Die Verwaltungsstrafen laut Absatz 1 werden vom Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft verhängt.23)

22)
Die Beträge wurden so geändert durch Art. 2 Absatz 1 Buchstabe g) des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.
23)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des L.G. vom 14. Dezember 1999, Nr. 10, und später geändert durch Art. 47 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.