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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 161)
Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
2)
Der Titel in deutscher Sprache wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 9 (Bewirtschaftungs- und Verwaltungsformen)

(1) Die Gemeinnutzungsgüter laut Artikel 11 Buchstabe b) des Gesetzes vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, können aufgrund der einschlägigen Bestimmungen verpachtet, in Konzession gegeben oder gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes verkauft werden.

(2) Die Gemeinnutzungsgüter laut Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766, deren von der zuständigen Behörde aufgrund der Wald- und Weidepläne oder der Waldkartei festgelegte Zehnjahreshiebsatz 50 m³ im Jahr nicht übersteigt, können in das amtliche Verzeichnis der Gemeinschaften laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1959, Nr. 2, in geltender Fassung, eingetragen und gemäß den darin enthaltenen Bestimmungen verwaltet werden.

(3) Bei Auflösung der Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter bleibt den Berechtigten das Recht auf Nutzung und auf Mitsprache bei der Verwaltung der Güter weiterhin gewährleistet.

(4) Bei geringfügigen Einnahmen kann die Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter auf die Erstellung eines Haushaltes, wie er von den geltenden Bestimmungen vorgesehen ist, verzichten und ein vereinfachtes Verfahren anwenden. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Kriterien fest.

(5) Der Schatzmeister kann dem Verwaltungsorgan für die Gemeinnutzungsgüter auf dessen Antrag, dem der entsprechende Beschluss beigelegt ist, Vorschüsse gewähren. Die Höhe der Vorschüsse darf drei Zwölftel der laufenden Einnahmen, die im vorletzten Jahr festgestellt worden sind, nicht überschreiten. 21)

21)
Art. 9 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 12 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.