(1) Bei Unterlassungen oder Unregelmäßigkeiten in der Erledigung der Amtsobliegenheiten hat der Landesausschuß eine Untersuchung einzuleiten, und er kann das Komitee auflösen und zur Führung der Verwaltung einen Kommissär berufen; allfällige Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Verwaltung.
(2) Im Falle der Auflösung muß das neue Komitee innerhalb von sechs Monaten ernannt werden.