(1) Die Verwaltung und die Nutzung der Gemeinnutzungsgüter erfolgt gemäß einer eigenen, vom Verwaltungskomitee verfaßten Satzung.
(2) Wenn trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Landesverwaltung keine Maßnahme getroffen wird, so ernennt der Landesausschuß für das Verfassen der Satzung einen Kommissär.