(1) Die Zuteilung der Holzmenge erfolgt mit Beschluß des Komitees oder des Gemeindeausschusses unter Berücksichtigung des Haus- und Gutsbedarfes; dasselbe gilt für die Festsetzung der Stück Vieh, die auf die Weide getrieben werden dürfen.
(2) Die unter Absatz 1 angeführten Beschlüsse müssen innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie gefaßt wurden, an der Amtstafel der Gemeinde und an jener der Ortschaft für die Dauer von zehn aufeinanderfolgenden Tagen veröffentlicht werden. Von den vom Gemeindeausschuß gefaßten Maßnahmen müssen außerdem jene Betroffenen, welche einen schriftlichen Antrag gestellt haben, mittels Einschreibebrief mit Rückantwort in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Gegen die Entscheidung des Komitees oder des Gemeindeausschusses kann, wer ein berechtigtes Interesse daran hat, aus Rechtmäßigkeits- oder Sachgründen innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Fälligkeit der Veröffentlichungsfrist des Beschlusses gemäß Absatz 2 Einspruch erheben. Einzige Instanz für den Einspruch ist der für die Landwirtschaft zuständige Landesrat, welcher innerhalb der darauffolgenden 90 Tage die entsprechende Entscheidung fällt und diese allen Beteiligten mitteilt.13)