In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 161)
Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
2)
Der Titel in deutscher Sprache wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 4  delibera sentenza

(1) Die Weiderechte können von allen in der Ortschaft bzw. in der Gemeinde ansässigen Viehhaltern mit jener Anzahl von Großvieheinheiten (GVE) ausgeübt werden, daß sie mit ihren in der Ortschaft oder in der Gemeinde produzierten Futtermitteln überwintern können; liegt ein anders geartetes örtliches Weidegewohnheitsrecht vor, so gilt dieses.

(2) Sollten die Weiden zur Deckung des oben genannten Bedarfes nicht ausreichen, so werden alle Weiderechte im Verhältnis gekürzt.

(3) Wenn Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes in mehreren Ortschaften oder Gemeinden liegen,

wird das Gemeinnutzungsrecht in jener Ortschaft oder Gemeinde ausgeübt, in der sich der Großteil der Futterflächen befindet, sofern kein anders geartetes örtliches Gewohnheitsrecht vorliegt.12)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 328 del 30.09.2008 - Usi civici - diritto di pascolo - presupposti per l'esercizio - amministrazione separata dei beni di uso civico - soggetto legittimato alla presentazione delle denunce
12)
Absatz 3 wurde zuletzt geändert durch Art. 10 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 34.