(1) Nutzungsberechtigt sind seit wenigstens vier Jahren in der betreffenden Ortschaft ansässige Bürger, die in den Wählerlisten der Gemeinde eingetragen sind.
(2) Die Einkünfte aus Gemeinnutzungsgütern, einschließlich der Einnahmen aus dem Verkauf derselben, und andere Vermögenseinnahmen, die aus der Nutzung natürlicher Ressourcen im Verwaltungsgebiet stammen, sind in folgender Reihenfolge zu verwenden: 9)
(3) Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche mit einer Mindestfläche von einem halben Hektar Kulturgrund, die auch über Wohn- und Wirtschaftsgebäude verfügen.10)
(4) Sofern die Gemeinnutzungsgüter infolge der Zusammenlegung zweier Gemeinden und der darauf folgenden neuerlichen Teilung dieser Gemeinden als solche klassifiziert wurden, können, in Abweichung von der Bestimmung laut Absatz 2, ausgenommen Buchstabe c), die Einkünfte aus den Gemeinnutzungsgütern in begründeten Ausnahmefällen auch zur Finanzierung von Gemeindevorhaben verwendet werden. 11)