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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 12. Juni 1980, Nr. 161)
Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juli 1980, Nr. 35.
2)
Der Titel in deutscher Sprache wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.

Art. 2  delibera sentenza

(1) Die fünf Mitglieder des Komitees werden in geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird von der jeweiligen Gemeinde auf Kosten der Ortschaft organisiert. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle in der Ortschaft ansässigen Bürger, die in der jeweiligen Wählerliste für die Gemeinderatswahlen eingetragen sind. Die Bekanntgabe der fünf in das Komitee gewählten Personen erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung des Wahlergebnisses durch den Landeshauptmann. Das Komitee bleibt fünf Jahre lang im Amt. Jeder Wähler kann bis zu zwei Vorzugsstimmen abgeben.

(2) Das Komitee wählt mit absoluter Stimmenmehrheit aus seiner Mitte den Präsidenten; wenn nach zwei Abstimmungen kein Mitglied die absolute Mehrheit erreicht hat, so wird in der gleichen Sitzung eine Stichwahl zwischen den Wahlwerbern vorgenommen, die in der zweiten Abstimmung die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Bei Stimmengleichheit gilt der an Jahren Ältere als gewählt. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Verwaltung der Gemeinnutzungsgüter, schließt die Verträge ab und vertritt die Verwaltung vor Gericht. Ehepartner, Verwandte in auf- und absteigender Linie, Geschwister, Verschwägerte 1. Grades, Adoptiveltern und -kinder sowie Zieheltern und -kinder können nicht gleichzeitig Mitglieder desselben Komitees sein.7)

(3) Die Beschlüsse des Komitees müssen innerhalb von zehn Tagen ab ihrem Erlass an der eigenen Anschlagtafel oder der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zehn aufeinander folgenden Tagen veröffentlicht werden.8)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 221 del 07.06.2005 - Usi civici - cessione di beni - obbligatorietà del parere assessore provinciale competente
7)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 9 des L.G. vom 23. Dezember 1987, Nr. 34.
8)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 4.