Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Juni 1980, Nr. 31.
(1) Der Bank oder Körperschaft steht für die Verwaltung des Fonds ein jährlich zu errechnendes Entgelt zu, das für jeden ausgezahlten Kredit in fester, pauschalierter Höhe festzulegen ist. Die Höhe des Entgelts ist in der zwischen Land und verwaltender Bank oder Körperschaft abzuschließenden Konvention festzulegen.
(2) In der Konvention ist für die verwaltende Bank oder Körperschaft auch die Verpflichtung vorzusehen, für die nicht verwendeten Beträge des Fonds Zinsen in derselben Höhe und mit derselben Kapitalisierung, wie sie für die beim Schatzmeister des Landes liegenden Beträge vorgesehen sind, zu bezahlen.
(3) Die Konvention regelt - auch was die Beachtung der einschlägigen Bestimmungen für die Abrechnung und die Kontrolle der Verwaltung des Fonds, sowie die Eröffnung eines Nebenkontos und die Fondsbewegungen und Wertstellungen zwischen Bank, Nebenkonto des Schatzmeisters und Begünstigten betrifft - auch die Beziehung zwischen verwaltender Bank oder Körperschaft, Begünstigten und Land. 6)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.