Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 1979, Nr. 47.
(1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1998 übernehmen die Träger der Sozialdienste die Finanzierung der sozialhilfemäßigen Tätigkeiten und Dienstleistungen der Familienberatungsstellen und die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten die sanitären Tätigkeiten und Dienstleistungen.
(2) Die Landesregierung legt die Tätigkeiten und Dienstleistungen fest, welche jeweils zu Lasten der Träger der Sozialdienste und der Sonderbetriebe Sanitätseinheiten gehen, sowie die Modalitäten für die Bezahlung. Zu diesem Zweck schließen die Träger der Sozialdienste und die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten entsprechende Vereinbarungen mit den Familienberatungsstellen ab.
(3) Das Land kann Beiträge für Investitionsausgaben im Sinne des Artikels 20/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, geben.3)
Art. 5 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 11. November 1997, Nr. 16; siehe Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1: