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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 101)
Errichtung der Familienberatungsstellen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 1979, Nr. 47.

Art. 2 (Zielsetzung)

(1) Der Beratungsdienst setzt sich zum Ziel,

  1. die harmonische Entwicklung der partnerschaftlichen Beziehungen - im psychologischen, sexuellen, sozialen und gesundheitlichen Bereich - sowie der Beziehungen zwischen Eltern und Kindern zu fördern,
  2. Auskünfte und Ratschläge über die Möglichkeiten der Schwangerschaftsförderung sowie auch der Schwangerschaftsverhütung zu erteilen; dabei sollen die Methoden und Lösungen aufgezeigt werden, die es dem Ratsuchenden ermöglichen, seine in freier Entscheidung getroffene Wahl in bezug auf eine verantwortungsbewußte Vater- bzw. Mutterschaft in die Tat umzusetzen,
  3. die Beziehungen zu den in seinem Einzugsgebiet vorhandenen Gesundheits- und Sozialfürsorgediensten für die Familie zu pflegen sowie diese Dienste und die Möglichkeit, sie in Anspruch zu nehmen, weiter bekannt zu machen; dadurch sollen der gesundheitliche Schutz und die soziale, wirtschaftliche und psychologische Fürsorge zugunsten der Mutter vor und während der Schwangerschaft sowie jene zugunsten des Kindes gewährleistet sein,
  4. ehewillige Paare in geeigneter Weise über eine verantwortungsbewußte Elternschaft aufzuklären sowie darüber, was sie für eine harmonische körperliche und geistige Entwicklung der Kinder tun müssen,
  5. Störungen im Bereich der Sexualbeziehungen vorzubeugen und bereits bestehende fachgerecht zu behandeln; Aufklärungsarbeit über alle Aspekte der Haut- und Geschlechtskrankheiten zu leisten,
  6. Schwangere über die ihnen auf Grund der Staats- und Landesgesetze zustehenden Rechte sowie über die Sozial-, Gesundheits- und Fürsorgedienste, die von den im jeweiligen Gebiet bestehenden Einrichtungen geboten werden, zu unterrichten,
  7. die Frau darüber zu unterrichten, was sie tun muß, damit die Bestimmungen des Arbeitsrechts zum Schutz der schwangeren Frau auf sie angewandt werden,
  8. wenn durch die Schwangerschaft oder Mutterschaft Probleme entstehen, die nicht in der üblichen Weise gelöst werden können: besondere Maßnahmen selbst zu ergreifen oder der zuständigen Lokalkörperschaft - oder den im jeweiligen Gebiet tätigen sozialen Einrichtungen - vorzuschlagen,
  9. zur Überwindung der Ursachen beizutragen, die eine Frau veranlassen könnten, eine Abtreibung vornehmen zu lassen.

(2) Die in diesem Artikel genannten Ziele können durch Beratung, Aufklärung und Information von Einzelnen, Paaren und Familien erreicht werden; zusätzlich ist die Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit über Wesen und Tätigkeit des Beratungsdienstes zu unterrichten.

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