Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 1979, Nr. 47.
(1) Der Beratungsdienst setzt sich zum Ziel,
(2) Die in diesem Artikel genannten Ziele können durch Beratung, Aufklärung und Information von Einzelnen, Paaren und Familien erreicht werden; zusätzlich ist die Bevölkerung durch Öffentlichkeitsarbeit über Wesen und Tätigkeit des Beratungsdienstes zu unterrichten.