Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 1979, Nr. 47.
Voraussetzung dafür, daß die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Land bereits bestehenden Beratungsstellen die Landesbeiträge gemäß Artikel 5 erlangen können, ist der Besitz der Eignungserklärung, die von den Beratungsstellen nach Artikel 6 vorher erworben werden muß.