In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 20 (Verfall der Schürferlaubnis)

(1) Der Verfall der Schürferlaubnis kann erklärt werden, wenn der Inhaber

  1. die Voraussetzungen technischer und wirtschaftlicher Natur gemäß Artikel 11 Absatz 1 verloren hat,
  2. die jährliche Gebühr gemäß Artikel 48 nicht bezahlt,
  3. die Schürferlaubnis ohne vorherige Ermächtigung des zuständigen Landesrates im Sinne von Artikel 14 Dritten überträgt,
  4. den Verpflichtungen, die im Dekret über die Schürferlaubnis sowie in diesem Gesetz vorgesehen sind, nicht nachkommt,
  5. in Konkurs gegangen ist; handelt es sich beim Inhaber um eine Gesellschaft, so trifft dies auch bei Auflösung der Gesellschaft zu,
  6. wenn er - trotz Aufforderung zur Ersetzung durch den Leiter des Landesamtes für Bergbau - den Direktor oder die Bediensteten, welche der Anweisung gemäß Artikel 671 des D.P.R. vom 9. April 1959, Nr. 128, nicht nachgekommen sind, nicht ersetzt,
  7. wenn er Rohstoffe fortschafft, ohne die in Artikel 19 vorgeschriebene Ermächtigung zu besitzen.

(2) Der sachzuständige Landesrat erklärt den Verfall mit Dekret - nach Anhören des Landesamtes für Bergbau -, wenn die mit eingeschriebenem Brief mit Rückschein übermittelte Verwarnung innerhalb der gesetzten Frist wirkungslos geblieben ist.

(3) Gegen die Verfallserklärung kann innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung Rekurs an den Landesausschuß eingereicht werden; dieser entscheidet nach Anhören des Landesbeirates für Bergbau innerhalb von 60 Tagen.