In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 671)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 12 (Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind)

(1) Dem Antrag zur Erlangung der Schürferlaubnis müssen beigelegt werden

  1. ein allgemeines Programm; es enthält die Beschreibung und das Ergebnis der eventuell durchgeführten Voruntersuchungen, die Kriterien und Methoden für die geplanten Schürfarbeiten bezogen auf einzelne oder mehrere Rohstoffe - sowie den Zweck der Schürfung und den allgemeinen Kostenvoranschlag,
  2. die jährlichen Arbeitsprogramme und die entsprechenden Kostenvoranschläge; diesen müssen beiliegen: Karten im Maßstab 1: 25.000 oder 1: 50.000, Pläne und Schnitte im Maßstab 1: 500 über die von der geplanten Tätigkeit betroffenen Gebiete bzw. über die Errichtung von eventuellen, ausschließlich provisorischen, Bauwerken und andere Infrastrukturen,
  3. Angaben über die Arbeiten zur Wiederherstellung des Geländes, wenn Tagbau vorgesehen ist,
  4. die Angabe der Orte, wo allfällige Deponien und Lagerstätten eingerichtet werden sollen; die entsprechenden Ausmaße sind ebenfalls anzugeben,
  5. wenn es sich um die in Artikel 1 Buchstabe c) angeführten Rohstoffe handelt, müssen die unter den Buchstaben a) und b) dieses Artikels vorgesehenen Programme die Unterlagen über die in Artikel 10 Buchstabe b) angeführten Angaben enthalten.