(1) Bei der Ausarbeitung neuer urbanistischer Bauleitpläne sowie bei ihrer Überprüfung und Änderung müssen die verschiedenen Flächenwidmungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Lärmbelästigung in der Weise in Betracht gezogen werden, daß einer Belästigung der dort ansässigen Bevölkerung möglichst wirksam vorgebeugt und begegnet wird.