(1) Der Schutz vor externer Lärmbelästigung gemäß Artikel 8 und 10 wird nicht in Bereichen und Gebieten durchgeführt, die im Sinne der Landesraumordnung in den entsprechenden Bauleitplänen als landwirtschaftliches Grün, als Wald, als alpines Grün oder als unproduktive Flächen ausgewiesen sind; der Schutz wird - auch in Wohngebieten - dann nicht durchgeführt, wenn die Lärmbelästigung auf nicht industriell ausgeübte landwirtschaftliche Tätigkeit zurückzuführen ist; dies bezügliche Richtlinien sind in der Durchführungsverordnung festzulegen.
(2) Die Erhebung von Lärmemissionen wird deshalb in den durch Lärmeinwirkung gestörten Siedlungen durchgeführt, sofern solche vorhanden sind, oder an der Grenze der schutzbestimmten Zonen, auch wenn dort zur Zeit noch keine Siedlungen vorhanden sind und in jedem Falle unabhängig von den Grenzen verwaltungstechnischer Natur.
(3) In Gebieten, die dem Landschafts- und Umweltschutz gemäß Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, unterliegen - unabhängig davon, ob sich dort Menschen aufhalten oder nicht - kann in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen jegliche lärmende Tätigkeit, welche die Umweltbedingungen und die Ruhe dieser Gebiete stören könnte, verboten werden.