(1) Die Gebäude, in denen lärmende Tätigkeiten durchgeführt werden, sowie die verwendeten Maschinen, Vorrichtungen und Geräte müssen insgesamt so beschaffen sein, daß die Lärmbelästigung in der Nachbarschaft auf das nach dem Stand der heutigen Technik erreichbare Minimum eingeschränkt und jedenfalls innerhalb der von der Durchführungsverordnung angegebenen Grenzen gehalten werden.
(2) Normalerweise sind verboten: