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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 661)
Maßnahmen gegen Lärmbelästigung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 10 (Lärm, der von Tätigkeiten im Freien verursacht wird)

(1) Alle Anlagen, Apparate, Geräte und Maschinen jeglicher Art, die für Produktions- oder Handelstätigkeit, Freizeitgestaltung oder andere Tätigkeiten im Freien verwendet werden, müssen mit allen Einrichtungen, über die der heutige Stand der Technik verfügt, versehen sein damit der Lärm auf ein Mindestmaß eingeschränkt oder zumindest innerhalb der in den Durchführungsbestimmungen angegebenen Grenzen gehalten wird.

(2) Der Bürgermeister der betroffenen Gemeinde kann vorübergehende Abweichungen von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zulassen, wenn besondere ortsbedingte Erfordernisse oder Interessen der Allgemeinheit dafür sprechen.

(3) Die Verordnung des Bürgermeisters muß auf alle Fälle vorschreiben, daß alle modernen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, um eine Belästigung Dritter auf ein Mindestmaß einzuschränken.

(4) Wird die lärmende Tätigkeit über den in der Verordnung zugelassenen Termin hinaus ausgeübt, so ist der Bürgermeister angehalten, diese Tätigkeit unverzüglich zu unterbinden; die Anwendung der Sanktionen gemäß Artikel 20 wird dadurch nicht berührt.

(5) Bei Tätigkeiten im Freien sind in der Regel verboten:

  1. der Einsatz von nicht elektrisch (sondern z.B. mit einem Verbrennungsmotor) betriebenen Geräten, außer wenn dieser erwiesenermaßen notwendig ist und wenn die Verwendung in der Durchführungsverordnung vorgesehen ist; auf alle Fälle ist es verboten, solche Geräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten zu verwenden,
  2. der Einsatz von Kompressoren, pneumatischen Hämmern, Kreis- und Bandsägen, Bohrern und anderen lärmerzeugenden Geräten, die nicht mit wirksamen schalldämpfenden Vorrichtungen ausgestattet sind; auf alle Fälle ist es verboten, solche Geräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten zu verwenden,
  3. der Einsatz von Rasenmähern oder anderen lärmerzeugenden Gartengeräten, die nicht mit wirksamen schalldämpfenden Vorrichtungen ausgestattet sind; auf alle Fälle ist es verboten, solche Geräte außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten zu verwenden.
  4. der Einsatz von Sirenen, um Beginn und Ende des Dienstes der Arbeiter in Fabriken oder ähnliche Situationen zu regeln; es können Läutanlagen verwendet werden, die aber nicht länger als 15 Sekunden in Betrieb sein dürfen,
  5. Schreien, Schießen, Abschießen von Raketen, die nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und Verursachen von anderen belästigenden Geräuschen im allgemeinen,
  6. das Verrichten von geräuschvollen Hausarbeiten, wie Klopfen von Teppichen - oder ähnlichen Arbeiten - außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten,
  7. Abtransport von Hausmüll, Straßenreinigung usw. außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten,
  8. geräuschvolle sportliche Freizeitbeschäftigung und ähnliche Betätigung, wie Schießen mit Feuerwaffen, Bocciaspiel, Fahren mit Moto-Cross-Rädern, Gokarts und ähnlichen Fahrzeugen, außerhalb der dafür vorgesehenen Tage und/oder Zeiten.
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