(1) Unabhängig davon, was von den einschlägigen Gesetzen über die Beschaffenheit und die Verwendung von akustischen Signalanlagen sowie von Auspufftöpfen und ganz allgemein von Vorrichtungen zur Minderung des Geräusches von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist, ist es verboten;
(2) Unabhängig von den im vorhergehenden Absatz erwähnten Verboten ist in Gebieten, in denen die Lärmpegel die in der Durchführungsverordnung festgelegten Grenzwerte überschreiten, der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde, unbeschadet der Anwendung von Sanktionen gegenüber den übertretern, verpflichtet, den Verkehr in bestimmten Straßen oder Bereichen in dem Sinne zu regeln, daß er mit Verordnung den Verkehrsstrom begrenzt, niedrigere Höchstgeschwindigkeiten einführt, Einbahnverkehr anordnet, an Kreuzungen Verkehrsampeln errichtet oder ähnliche Maßnahmen trifft. Diese Verordnung bedarf einer vorhergehenden Mitteilung an den zuständigen Landesrat und muß mit dem Gutachten des I. Fachausschusses für Umwelthygiene und -sicherheit übereinstimmen; außerdem muß der Bürgermeister in allen Fällen von Übertretung die Verantwortlichen bestrafen.2)
(3) Um das im vorhergehenden Absatz angegebene Ziel zu erreichen, werden die Voruntersuchungen zur Feststellung des Verkehrspegels vom zuständigen Landesrat auf begründeten Antrag des Bürgermeisters der gebietsmäßig zuständigen Gemeinden angeordnet.