(1) Die Durchführungsverordnung legt fest, in welchen Fällen und innerhalb welcher Termine die Eigentümer der Gebäude, Maschinen und Anlagen, die zur Ausübung der in den Artikeln 12, 13 und 14 angegebenen Tätigkeiten dienen, verpflichtet sind, diese Tätigkeiten den von der Durchführungsverordnung festgelegten Grenzwerten anzupassen.
(2) Die Durchführungsverordnung muß für alle Produktions- oder Wohnbauten sowie für alle Maschinen und Anlagen im allgemeinen eine besondere Regelung in Abhängigkeit davon treffen, ob die betreffende Sachlage bei Inkrafttreten der Durchführungsverordnung bereits besteht oder ob sie zu diesem Zeitpunkt im Entstehen begriffen ist. Besondere Fristen sind für Handwerksbetriebe vorzusehen.
(3) Die entsprechenden Bewilligungen werden im Sinne der Artikel 15 und 16 erteilt.9)