(1) In den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen hat der Antragsteller beim Bürgermeister der Gemeinde gleichzeitig mit dem Gesuch um Erteilung der Genehmigung den Plan und den Bericht über die akustischen Merkmale nach Artikel 14 einzureichen; dabei sind nach einem in der Durchführungsverordnung festgesetzten Entwurf die für die Schalldämmung und akustische Isolierung verwendeten Techniken und Maßnahmen darzulegen.
(2) Die Pflicht zur Vorlage des Planes besteht auch, wenn vorher bewilligte Gebäude ausgebaut oder umstrukturiert werden oder wenn die Tätigkeit in diesen Gebäuden geändert wird.
(3) Innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Planes übermittelt der Bürgermeister die Unterlagen dem zuständigen Landesrat, der innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Unterlagen aufgrund des gleichlautenden Gutachtens des I. Fachausschusses für Umwelthygiene und -sicherheit entscheidet. Eine Abschrift der Unterlagen wird vom zuständigen Landesrat - vor Überprüfung durch den I. Fachausschuß für Umwelthygiene und -sicherheit - dem Amt für Arbeitsmedizin übermittelt.
(4) Der zuständige Landesrat kann weitere Informationen oder Unterlagen zur Vervollständigung der mit dem Bericht übermittelten Unterlagen anfordern, die für die Bewertung der Lärmbelästigung, die durch die vorgesehene Arbeitstätigkeit hervorgerufen wird, nützlich sind. In diesem Falle läuft die vom vorhergehenden Absatz vorgesehene Frist ab dem Tag, an welchem die angeforderten Informationen und Unterlagen beim zuständigen Landesrat eingelangt sind.
(5) In Übereinstimmung mit dem Gutachten des zuständigen Landesrates stellt der Bürgermeister dem Antragsteller die Bewilligung oder Ablehnung des Planes zu.
(6) Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung durch den Bürgermeister beim Landesbeirat für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Beschwerde eingereicht werden; der Beirat entscheidet innerhalb von 60 Tagen.
(7) Der Landeshauptmann teilt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist die Entscheidung des Landesbeirates mit.
(8) Läuft die Frist ab, ohne daß die entsprechende Entscheidung getroffen wird, kann der Beschwerdeführer beim Landesbeirat mit einer Eingabe, die in der für Gerichtsurkunden vorgeschriebenen Form zugestellt wird, eine Entscheidung desselben beantragen. Vergehen 30 Tage ab Zustellung dieser Eingabe, ohne daß irgendeine Entscheidung gefällt wird, gilt die Beschwerde als angenommen. In diesem Fall hat der Betroffene Anspruch auf einen Sichtvermerk auf der Beschwerde, der die Annahme wegen Fristablauf bescheinigt. Durch die Annahme wegen Fristablaufs ist der Betroffene nicht von der Pflicht befreit, die in diesem Gesetz und in der Durchführungsverordnung festgesetzten Bestimmungen zu beachten.
(9) Die Entscheidung des Landesbeirates ist endgültig.
(10) Die Baugenehmigung kann erst nach Erhalt des positiven Gutachtens des zuständigen Landesrates oder - im Falle einer Beschwerde - der positiven Entscheidung des Landeshauptmanns erteilt werden.
(11) Für alle Bauten und Räume, deren Pläne bewilligt worden sind, ist beim Bürgermeister die Benutzungsbewilligung einzuholen.
(12) Innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Antrags auf Erteilung der Benutzungsbewilligung übermittelt der Bürgermeister diesen dem zuständigen Landesrat, der innerhalb von 30 Tagen dem Gutachten des I. Fachausschusses für Umwelthygiene und -sicherheit entsprechend entscheidet.
(13) Innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt des Antrages auf Erteilung der Benutzungsbewilligung übermittelt der Bürgermeister diesen dem zuständigen Landesrat, der innerhalb von 30 Tagen dem Gutachten des I. Fachausschusses für Umwelthygiene und -sicherheit entsprechend entscheidet.
(14) Gegen die Ablehnung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Mitteilung durch den Bürgermeister beim Landesbeirat für Umwelthygiene und -sicherheit und für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz Beschwerde eingereicht werden; der Beirat entscheidet innerhalb von 60 Tagen.
(15) Der Landeshauptmann teilt durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein innerhalb der im vorhergehenden Absatz genannten Frist die Entscheidung des Landesbeirats mit.
(16) Läuft die Frist ab, ohne daß die entsprechende Entscheidung getroffen wird, kann der Beschwerdeführer beim Landesbeirat mit einer Eingabe, die in der für Gerichtsurkunden vorgeschriebenen Form zugestellt wird, eine Entscheidung desselben beantragen. Vergehen 30 Tage ab Zustellung dieser Eingabe, ohne daß irgendeine Entscheidung gefällt wird, gilt die Beschwerde als angenommen. In diesem Falle hat der Betroffene Anspruch auf einen Sichtvermerk auf der Beschwerde, der die Annahme wegen Fristablaufes bescheinigt. Durch die Annahme wegen Fristablaufes ist der Betroffene nicht von der Pflicht befreit, die in diesem Gesetz und in der Durchführungsverordnung festgesetzten Bestimmungen zu beachten.
(17) Die Entscheidung des Landesbeirates ist endgültig.8)