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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 20. November 1978, Nr. 661)
Maßnahmen gegen Lärmbelästigung

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. Mai 1979, Nr. 22.

Art. 15 (Planung neu zu errichtender Räume, die für Privatpersonen, Gemeinschaften oder für die Öffentlichkeit bestimmt sind; Benutzbarkeit dieser Räume)

(1) Was Gesuche um die Ausstellung einer Baukommission für Gebäude, die in den Artikeln 12 und 13 genannt sind, angeht, so muß der Antragsteller in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen zusammen mit dem Gesuch dem Bürgermeister der Gemeinde Projekt und Bericht über die akustische Beschaffenheit des Gebäudes vorlegen; dabei müssen die zur Schalldämpfung und -isolierung eingesetzten Vorkehrungen, Werkstoffe und Verfahren in der Weise angegeben werden, wie diese in der Durchführungsverordnung festgelegt ist.5)

(2) Die Vorlage des Projektes und von Varianten, ist auch verpflichtend bei Erweiterungs- oder Umbauarbeiten an bereits genehmigten Gebäuden.

(3) Der Bürgermeister beauftragt einen Sachverständigen, der an der Planung nicht beteiligt war und der - je nach der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit - aus dem bei der Landesverwaltung einzureichenden Sachverständigenverzeichnis auszuwählen ist; dieser Sachverständige hat einen entsprechenden Bericht zu verfassen in welchem er bestätigt, daß das Projekt mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung übereinstimmt.

(4) Im Sachverständigenverzeichnis können jene eingeschrieben werden, die das Doktorat in Ingenieurwesen, in Architektur, in Physik, in technischer Chemie, in Land- und Forstwirtschaft oder das Reifezeugnis der Gewerbeoberschule oder der Oberschule für Geometer besitzen und eine aus einem Kolloquium bestehende Prüfung bestanden haben; diese Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen, die aus drei vom Landesausschuß zu ernennenden Mitgliedern besteht. Um den Kandidaten die fachliche Ausbildung zu erleichtern, hat die Landesverwaltung Sonderkurse einzurichten; die Durchführung kann sie auch Organisationen übertragen, die nicht zur Landesverwaltung gehören.5)

(5) Die entsprechenden Honorare muß zahlen, wer den Einbau der Lärmschutzvorrichtung beantragt hat; das entsprechende Honorar, das nach Ermessen berechnet wird, muß vom Bürgermeister gegengezeichnet sein.5)

(6) Die Baukonzession darf nicht erteilt werden, wenn der Sachverständige sich gegen das Projekt ausspricht.

(7) Gegen die Ablehnung ist - innerhalb von 30 Tagen nach der Zusendung des negativen Bescheides - Rekurs an den I. Fachausschuß für Umwelthygiene und -sicherheit zulässig; dieser hat innerhalb der darauffolgenden 30 Tage zu entscheiden.6)

(8) Für alle Bauten, deren Pläne und Baubeschreibungen bewilligt wurden, ist beim Bürgermeister innerhalb der von der Durchführungsverordnung festgesetzten Frist die Benutzungsbewilligung zu beantragen.7)

(9) Zu diesem Zwecke führt ein vom Bürgermeister gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 beauftragter Fachmann, der im Berufsverzeichnis eingetragen ist und nicht an der Planung, Bauleitung und Bauausführung beteiligt war, die Bauabnahme der Räume durch und erklärt gegebenenfalls, daß sie den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Durchführungsverordnung entsprechen.7)

(10) Entsprechen die verwirklichten Bauten nicht den gesetzlichen Bestimmungen, so teilt der Bürgermeister den Betroffenen mit, welche Umbauten vorzunehmen und welche Maßnahmen zu treffen sind, und in welcher Zeit dies zu geschehen hat.7)

(11) Der Fachmann muß ein Protokoll über die Bauabnahme in dreifacher Ausfertigung abfassen und bei der Gemeinde hinterlegen; diese hat ihrerseits eine Ausfertigung dem Betroffenen und eine zweite Ausfertigung dem Amt für Luftreinhaltung, Lärmbekämpfung und Heizungstechnik zu übermitteln.7)

5)
Geändert durch Art. 54 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.
6)
Geändert durch Art. 51 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.
7)
Angefügt durch Art. 54 des L.G. vom 25. Jänner 1984, Nr. 3.
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