(1) Beim Festlegen der Zumutbarkeitswerte der internen Lärmbelästigung setzt die Durchführungsverordnung je nach den Umständen die Grenzwerte in der Weise fest, daß die Personen, die dem Lärm ausgesetzt sind, nicht ernstlich belästigt werden oder in ihrer Gesundheit gefährdet sind; auf der anderen Seite werden auch entsprechende Maßnahmen getroffen, damit die regelmäßige Welterführung der Tätigkeit in den betroffenen Räumen trotzdem gewährleistet ist.