(1) Beim Festlegen der Zumutbarkeitswerte der externen Lärmbelästigung kann die Durchführungsverordnung in den verschiedenen Fällen den Grundgeräuschpegel oder den zumutbaren Lärmpegel als Bezugspunkt annehmen.
(2) Unter "Grundgeräuschpegel" versteht man den Schallpegel an bestimmten Orten und zu bestimmten Zeiten, wo die spezifischen Geräuschquellen, die man als vermutliche Quellen von Belästigung und Störung überwachen will, nicht vorhanden sind.
(3) Unter "zumutbarem Lärmpegel" versteht man den nach Beschaffenheit des Standortes und nach Tageszeit jeweils verschieden hohen Lärmpegel, der in diesem Bereich nicht überschritten werden darf.