In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1978, Nr. 651)
Landesdienst für die gesundheitlich-soziale Betreuung und Rehabilitation von Behinderten

siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 23/1980

1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 3. April 1979, Nr. 15.

Art. 1-33.   2)

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 47 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.

Art. 34 (Allgemeine Bestimmungen über die Bediensteten)

(1) Die Bediensteten, welche den Fach-Erziehungs- und Betreuungsdiensten zugeteilt werden sollen, können unter Berücksichtigung der Erfordernisse mit gekürztem Stundenplan - von wenigstens 20 Arbeitsstunden pro Woche - aufgenommen werden; die Besoldung wird dabei im Verhältnis gekürzt.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anders vorgesehen, werden auf das Personal des Dienstes in Hinsicht auf Rechtsstatus, Besoldung sowie Für- und Vorsorgeversicherung die für die Bediensteten der Landesverwaltung geltenden Bestimmungen angewandt.

TITEL VI
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Art. 35 (Übernahme der Dienste des Konsortiums für die Wiederherstellung von Nervengeschädigten und Bewegungsbehinderten in der Provinz Bozen)

(1) Im Falle einer Abschaffung oder Auflösung des Konsortiums für die Wiederherstellung der Nervengeschädigten und Bewegungsbehinderten in der Provinz Bozen gehen die betreffenden Dienste und das entsprechende Personal auf die Provinz über, und zwar mit dem Tag, der in der Maßnahme über die Auflösung festgelegt wird. In diesem Falle gehen die Güter des Konsortiums im Sinne von Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 29. Jänner 1972, Nr. 9, an die Autonome Provinz Bozen über.

(2) Die Provinz übernimmt von dem im vorhergehenden Absatz genannten Tag an die Aktiva und Passiva, die mit der Führung des Dienstes, den Tätigkeiten und den satzungsmäßigen Aufgaben des Konsortiums unmittelbar verbunden sind.

(3) Ebenfalls an dem in Absatz 1 genannten Tag wird das im Stellenplan des Konsortiums eingestufte medizinische und Verwaltungspersonal im Sonderstellenplan des medizinischen Personals gemäß Beilage A) zu diesem Gesetz und im Verwaltungsstellenplan der Landesverwaltung aufgenommen, wobei Rechtsstatus und Besoldung des überführten Personals gewahrt werden müssen; von der Altersgrenze wird abgesehen.

(4) Die beim genannten Konsortium beauftragten oder auf Zeit aufgenommenen Bediensteten - ein Auftrag muß wenigstens 6 Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche umfassen -, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Dienst leisten, können, unabhängig davon, wie alt sie sind, auf Antrag in die entsprechenden Stellenpläne der Provinz aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt durch Einstufung in den Anfangsrang jener Laufbahn und jenes Stellenplanes, auf welchen die Bediensteten auf Grund ihrer Ausbildung und Spezialisierung Anspruch haben; Voraussetzung dafür ist, daß sie alle weiteren Bedingungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst erfüllen und eine mündliche Prüfung bestehen; die diesbezüglichen näheren Vorschriften sind in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen. Das genannte Aufnahmegesuch ist innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.

(5) Für die Berechnung der im vorhergehenden Absatz genannten Tages- oder Wochenstunden gilt auch der bei der Autonomen Provinz Bozen oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistete Dienst.

Art. 36 (Übernahme der Dienste des Spastikerverbandes von Bozen)

(1) Die Provinz kann auf Antrag der Bozner Sektion des Spastikerverbandes die Dienste und Einrichtungen - einschließlich der beweglichen und unbeweglichen Güter - des vom Spastikerverband geführten Spastikerzentrums übernehmen; in diesem Fall sind alle Aktiva und Passiva aus der Führung des genannten Zentrums, sei es am Hauptsitz, sei es an den Außenstellen, zu übernehmen.

(2) Falls die im vorhergehenden Absatz genannten Dienste und Einrichtungen übernommen werden, kann das medizinische, das Fach-, das Erziehungs- und Betreuungs- sowie das Verwaltungs-, das Hilfs- und das Bedienungspersonal, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes an der Hauptstelle oder an Zweigstellen des vom italienischen Spastikerverband geführten Spastikerzentrums (auch jenes, das - für wenigstens 6 Stunden pro Tag und 30 Stunden pro Woche - beauftragt ist oder auf Zeit aufgenommen ist) auf Antrag aufgenommen werden, und zwar in den Sonderstellenplan des gesundheitlich-sozialen und Rehabilitationsdienstes zugunsten der Behinderten, in den Sonderstellenplan des Erziehungs- und Betreuungspersonals und in den Verwaltungsstellenplan. Bei der Aufnahme wird von der Altersgrenze abgesehen. Die genannten Bediensteten werden in den Anfangsrang jener Laufbahn eingestuft, auf die sie auf Grund ihrer Ausbildung und Spezialisierung Anspruch haben; Voraussetzung dafür ist, daß sie alle weiteren Bedingungen für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst erfüllen und eine mündliche Prüfung bestehen; die diesbezüglichen näheren Vorschriften sind in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen. Die genannten Aufnahmegesuche sind innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.

(3) Für die Berechnung der im vorhergehenden Absatz genannten Tages- oder Wochenstunden gilt auch der bei der Autonomen Provinz Bozen oder bei anderen öffentlichen Körperschaften geleistete Dienst.

Art. 37 (Auflösung der Provinzialdelegation der gesamtstaatlichen Körperschaft für die moralische Jugendbetreuung)

(1) Die Provinzialdelegation der gesamtstaatlichen Körperschaft für die moralische Jugendbetreuung (E.N.P.M.F.) wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst; vom selben Tag an werden die entsprechenden Funktionen von der Provinz ausgeübt.

(2) Die bei der im vorhergehenden Absatz genannten Körperschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beschäftigten Bediensteten (auch jene, die - für wenigstens 6 Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche - beauftragt sind oder auf Zeit aufgenommen sind), werden unabhängig davon, wie alt sie sind, aufgenommen; die Einstufung erfolgt in den Sonderstellenplan des gesundheitlich-sozialen und Rehabilitationsdienstes zugunsten der Behinderten oder in den Stellenplan des Erziehungs- und Betreuungspersonals. Die Bediensteten werden in den Anfangsrang jener Laufbahn eingestuft, auf die sie auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer Spezialisierung Anspruch haben. Die genannten Aufnahmegesuche sind innerhalb 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen.

(3) Anspruch auf die im vorhergehenden Absatz genannte Einstufung in den Stellenplan hat auch jenes Personal, welches zuvor bei der gesamtstaatlichen Körperschaft für moralische Jugendbetreuung, Geschäftsstelle von Bozen, aufgenommen war und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Tätigkeit - auch als freiberuflichen Auftrag - als Mitglied einer heilpädagogischen Arbeitsgruppe an den Schulen der Provinz Bozen (auf Grund einer Vereinbarung zwischen dem Konsortium für die Wiederherstellung der Nervengeschädigten und Bewegungsbehinderten in der Provinz Bozen und dem Unterrichtsministerium, bzw. der Autonomen Provinz Bozen) ausgeübt hat, Voraussetzung dafür ist, daß bei Inkrafttreten dieses Gesetzes diese Tätigkeit für die Dauer von wenigstens zwei Jahren - auch mit Unterbrechung - ausgeübt worden ist.

(4) Denselben Anspruch hat jenes Personal, welches von seiten öffentlicher Verwaltungen an die Bozner Geschäftsstelle der gesamtstaatlichen Körperschaft für die moralische Jugendbetreuung oder an das Konsortium für die Wiederherstellung der Nervengeschädigten und Bewegungsbehinderten abgeordnet oder zur Verfügung gestellt worden ist. Voraussetzung dafür ist, daß es für dieselbe Zeitdauer bei den gleichen Einrichtungen Dienst geleistet hat.

(5) Die Bestimmungen von Artikel 6 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 469, bleiben aufrecht.

Art. 38 (Überführung des Personals der Gemeinde Bozen, welches dem psycho-pädagogischen Sektor des gemeindeeigenen schulärztlichen Dienstes zugeteilt ist)

(1) Zur Durchführung der in Artikel 12, Ziffern 6), 7) und 8) des D.P.R. vom 11. Februar 1961, Nr. 264, vorgesehenen fachärztlichen Dienste kann das ärztlich-fachliche Rehabilitationspersonal, das bei der Gemeinde Bozen als Planpersonal oder auch außerhalb des Stellenplanes mit vollem Stundenplan Dienst leistet und ausschließlich oder vorwiegend dem psycho-pädagogischen Sektor des von der Gemeinde geführten schulärztlichen Dienstes zugeteilt ist, an die Provinz überführt und dem Dienst zugeteilt werden.

(2) Das im vorhergehenden Absatz genannte ärztlich-fachliche Rehabilitationspersonal im Stellenplan kann auf Antrag, der binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen ist, in den Sonderstellenplan für den gesundheitlich-sozialen und rehabilitativen Dienst laut Beilage A) zu diesem Gesetz eingestuft werden; Rechtsstatus und Besoldung bleiben unverändert, und die Altersgrenzen gelten nicht.

(3) Das in Absatz 1 genannte ärztlich-fachliche Rehabilitationspersonal, das außerplanmäßig bedienstet ist, kann auf Antrag in den entsprechenden Stellenplan aufgenommen werden, und zwar in den Anfangsrang jener Laufbahn, auf den es aufgrund seiner Ausbildung und Spezialisierung Anspruch hat. Dabei wird von der Altersgrenze abgesehen. Voraussetzung für die Aufnahme ist, daß die Bediensteten innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ein entsprechendes Gesuch einreichen und sodann eine mündliche Prüfung bestehen; die diesbezüglichen näheren Vorschriften sind in der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festzulegen.

Art. 39 (Gemeinsame Bestimmungen)

(1) Den im Sinne der Artikel 35, 36, 37 und 38 eingestuften Bediensteten werden in Hinsicht auf Rechtsstatus und Besoldung im Zusammenhang mit dem Aufstieg in der Laufbahn im Sinne der Personalordnung der Provinz jene Dienste vollständig anerkannt, die beim Konsortium für die Wiederherstellung von Nervengeschädigten und Bewegungsbehinderten in der Provinz Bozen oder bei der Sektion Bozen des Spastikerverbandes oder beim schulärztlichen Dienst der Gemeinde Bozen geleistet worden sind: Der auf diese Weise erreichbare Rang ist - je nach Laufbahn - der eines Sektionsleiters, der eines Obersekretärs, der eines Oberassistenten, der eines Amtswartes oder ein jeweils gleichwertiger Rang; falls erforderlich, erfolgt die Beförderung auch in Überzahl und ohne die in den Artikeln 13 und 15 des Landesgesetzes vom 21. Februar 1972, Nr. 4, vorgesehenen Vergleichsauswahlen; im Höchstausmaß von drei Jahren werden jene Dienste anerkannt, die bei öffentlichen Körperschaften, bei Krankenhäusern und jenen öffentlichen Institutionen geleistet wurden, welcher in der Heilbehandlung, Betreuung und Rehabilitation Körper- und Geistesbehinderter und Sinnesgestörter ihre Tätigkeit ausüben; Voraussetzung dafür ist, daß bei der Ausübung des Dienstes jene Ausbildung bereits abgeschlossen war, die für die Einstufung in die betreffenden Stellenpläne und Laufbahnen erforderlich ist. 3)

(2) Durch das Gewähren von zweijährigen Gehaltsvorrückungen wird eine jährliche Bruttobesoldung gesichert, die derjenigen entspricht, die bei den Herkunftskörperschaften bezogen wurde, oder unmittelbar höher ist als diese.

(3) Die Dienste, die bei den in Absatz 1 dieses Gesetzes genannten Körperschaften in Form einer Beauftragung für insgesamt sechs Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche geleistet worden sind, werden zu den genannten Bedingungen im Verhältnis zu den von den Landesbediensteten geleisteten 40 Wochenstunden anerkannt.

(4) Den Ärzten, die im Sinne der Artikel 35, 36, 37 und 40 in den Stellenplan eingestuft oder ernannt worden sind, wird in Hinsicht auf ihren Aufstieg in der rechtlichen Stellung und in der Besoldung in ihrem Rang der in den vorhergehenden Absätzen genannte Dienst sowie der ärztliche Dienst anerkannt, den sie im entsprechenden Rang - auch aufgrund von Abkommen mit den ehemaligen Krankenkassen - auch ohne Spezialisierungsbescheinigung im In- und Ausland geleistet haben; der im Ausland geleistete Dienst muß im Sinne von Artikel 16 des Landesgesetzes vom 23. Juni 1976, Nr. 25, anerkennbar sein. Wurde der Dienst in einem niedrigeren Rang geleistet als dem, in den der Arzt eingestuft ist, so wird er zur Hälfte anerkannt. Der mit gekürztem Stundenplan geleistete Dienst wird im Verhältnis zur 40-Stunden-Woche berechnet, wie sie für Landesbedienstete vorgesehen ist. 4)

3)

Absatz 1 wurde geändert durch Art. 40 des L.G. vom 14. Dezember 1988, Nr. 56.

4)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 44 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.

Art. 40 (Ernennung des Direktors des Dienstes sowie des Leiters des psychopädagogischen Sektors)

(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird die Stelle des Direktors des Dienstes vom Landesausschuß durch Berufung einer Person zugewiesen, die das Doktorat in Medizin besitzt und Facharzt für Kinderpsychiatrie oder für Neurologie ist; diese Person ist unter den Ärzten, die bei den in Artikel 35 und 36 genannten Körperschaften gleichartige Funktion ausgeübt haben, auszuwählen. Bei der Zuteilung der Stelle kann von der Altersgrenze abgesehen werden. Falls kein Arzt einer der beiden in Artikel 35 und 36 genannten Körperschaften in die Stellenpläne der Provinz übergeht, ernennt der Landesausschuß den Direktor des Dienstes durch Berufung einer Person außerhalb der Verwaltung, unter der Voraussetzung, daß diese Person die vorhin genannten Bedingungen erfüllt.

(2) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes wird die Stelle des Leiters des psychopädagogischen Sektors vom Landesausschuß durch Berufung einer Person besetzt, die das Doktorat in Psychologie oder Pädagogik besitzt und ein wenigstens dreijähriges Praktikum in einem Rehabilitationsdienst nachweisen kann; diese Person ist unter jenen auszuwählen, die gleichartige Funktionen bei den unter Artikel 35 und 36 genannten Körperschaften ausgeübt haben.

Art. 41

(1) Dem Personal, das im Auftrag der - mittlerweile aufgelösten - Schulpatronate oder des Spastikerverbandes von Bozen während der Schuljahre von 1974 - 1975 bis 1978 - 1979 bei den Grund- und Sekundarschulen Hilfedienste geleistet hat, kann der in Artikel 12 genannte Auftrag erteilt werden. Dabei ist die erworbene Ausbildung in Betracht zu ziehen und wird - voraussgesetzt, daß wenigstens ein volles Jahr lang Dienst geleistet wurde - von der in Artikel 10 genannten Spezialisierung abgesehen.

Art. 42

(1) Bis zur Einsetzung der Bezirksschulräte und der Inspektoratsräte der Kindergärten wird von Vorschlägen dieses Organes in bezug auf die Programme für die in diesem Gesetz vorgesehenen Sachbereiche abgesehen.

Art. 43-44.   5)

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

5)

Omissis.

TABELLE A 2)

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 47 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.

TABELLE B 2)

2)

Außer Kraft gesetzt durch Art. 47 des L.G. vom 30. Juni 1983, Nr. 20.

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