Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 3. April 1979, Nr. 15.
(1) Die Bediensteten, welche den Fach-Erziehungs- und Betreuungsdiensten zugeteilt werden sollen, können unter Berücksichtigung der Erfordernisse mit gekürztem Stundenplan - von wenigstens 20 Arbeitsstunden pro Woche - aufgenommen werden; die Besoldung wird dabei im Verhältnis gekürzt.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht anders vorgesehen, werden auf das Personal des Dienstes in Hinsicht auf Rechtsstatus, Besoldung sowie Für- und Vorsorgeversicherung die für die Bediensteten der Landesverwaltung geltenden Bestimmungen angewandt.