(1) Jenen Ärzten der Beratungsstellen, die am 31. Dezember 1975 beim - nunmehr aufgelösten - Provinzialkomitee des N.H.M.K. von Bozen im Dienst waren, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 - mit Ausnahme der Entschädigung für Anfahrten - jene Besoldung gewährt, die in dem auf Staatsebene geltenden Abkommen vorgesehen ist; dieses Abkommen ist am 28. Mai 1974 von den Krankenkassen, vom gesamtstaatlichen Verband der Ärztekammern und von der Gewerkschaft der Ambulatoriumsärzte unterzeichnet und am 14. Februar 1975 von den Ministern für Arbeit und Sozialfürsorge und vom Schatzminister im Sinne vom Artikel 8 des Gesetzes vom 17. August 1974, Nr. 386, genehmigt worden. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 werden den Ärzten bei Benützung ihres Fahrzeuges die Fahrtspesenvergütungen, in der Höhe und in der Weise, wie sie in Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes vorgesehen sind, ausgezahlt.
(2) Die Bezüge und Fahrtspesenvergütungen, die den Ärzten der Beratungsstellen vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 1976 ausgezahlt worden sind, werden auf Grund des vorigen Absatzes neu berechnet und ausgezahlt.
(3) Alle beim N.H.M.K. geleisteten Dienstjahre werden in jeder Hinsicht als bei der Provinz Bozen geleisteter Dienst angerechnet.
(4) Alle laufenden Aufträge, die nach dem 1. Jänner 1976 an Fachärzte für Kinderheilkunde, für Geburtshilfe und für Frauenheilkunde für die Durchführung der Gesundheitsvorsorgedienste für Mutter und Kind erteilt worden sind, müssen den Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt werden; was den Rechtsstatus und die Besoldung der erwähnten Ärzte angeht, so werden Artikel 11 dieses Gesetzes sowie Absatz 1 dieses Artikel angewandt.