(1) Für die Ausübung der mit dem Gesundheitsvorsorgedienst verbundenen Funktionen wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1976 der Sonderstellenplan der Vorsorgemedizin für Mutter und Kind erstellt; die jeweilige Zahl der Planstellen in der höheren und in der gehobenen Laufbahn ist in der diesem Gesetz beiliegenden Tabelle angeführt.
(2) Die Stellen, die im oben genannten Stellenplan vorgesehen sind, werden nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes und durch Einstufung der im Sinne von Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1975, Nr. 698, an das Land überführten Bediensteten des nunmehr aufgelösten N.H.M.K. besetzt.
(3) Für die Aufnahme in die jeweiligen Laufbahnen und Stellen, die in diesem Stellenplan vorgesehen sind, ist jeweils folgende Ausbildung erforderlich:
- 1. Sanitätsdirektor: Doktorat in Medizin, Befähigungsdiplom zur Berufsausübung, Fachdiplom in Kinderheilkunde und außerdem eine mindestens 6-jährige Berufstätigkeit nach Erlangen des Doktorats oder eine gleichwertige Tätigkeit bei einer öffentlichen Verwaltung,
- 2. Sanitätsassistenten: Zeugnis über die Versetzung in das 3. Schuljahr einer Sekundarschule zweiten Grades oder über eine gleichwertige Ausbildung und Diplom eines Sanitätsassistenten,
- 3. medizinisch-technisches Hilfspersonal: Diplom in den Fachbereichen Audiometrie, Logopädie, Orthoptik oder physikalische Therapie. Drei der neun im Stellenplan angeführten Stellen sind Fachkräften in Audiometrie oder Logopädie, drei Orthoptikern und drei Physiotherapeuten vorbehalten.
(4) Um Kontinuität und Leistungsfähigkeit des Gesundheitsvorsorgedienstes zu gewährleisten, kann der Landesausschuß auch Personen, die eine im vorhergehenden Absatz angeführte Ausbildung haben, gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, beauftragen.