Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
(1) Die Frauenberatungsstellen dienen entweder direkt oder in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Institutionen der gesundheitlichen Betreuung der Frau.
(2) Die Aufgaben dieser Stellen sind die folgenden:
(3) In den Frauenberatungsstellen dürfen keine operativen Eingriffe vorgenommen werden.