(1) Der Gesundheitsvorsorgedienst für Mutter und Kind der Provinz Bozen ist errichtet; in den folgenden Bestimmungen wird er als "Gesundheitsvorsorgedienst" bezeichnet.
(2) Hauptzweck des Gesundheitsvorsorgedienstes sind Maßnahmen der Vorsorgemedizin zum Schutz der Mutterschaft und der Kinder in den ersten Lebensjahren.
(3) Die diesbezüglichen gesundheitlichen Einrichtungen umfassen hauptsächlich Frauenberatungsstellen, Mütterberatungsstellen, Einrichtungen für die Früherkennung von Hör- und Sprechfehlern (Audiophonologie) und von Sehfehlern (Orthoptik).
(4) Der Gesundheitsvorsorgedienst umfaßt auch die vom Gesetz vom 10. Dezember 1925, Nr. 2277 und dessen Änderungen und Ergänzungen verfügten gesundheitlichen Vorsorgedienste für Mutter und Kind, die am 31. Dezember 1975 bestanden haben.
(5) Alle Dienstleistungen der Beratungsstellen und der in Absatz 3 angeführten Einrichtungen sind kostenlos.
(6) Der Gesundheitsvorsorgedienst kann von allen italienischen und von ausländischen Staatsbürgern mit Wohnsitz in der Provinz Bozen in Anspruch genommen werden.
(7) Bei Inkrafttreten der Sanitätsreform muß der Gesundheitsvorsorgedienst in die Strukturen der lokalen Sanitätseinheiten eingegliedert werden.