(1) Die Beziehungen zwischen der Autonomen Provinz und den im vorhergehenden Artikel angeführten Ärzten in den Beratungsstellen sind, sofern in diesem Gesetz nicht anders festgelegt, in Hinsicht auf Rechtsstatus und Besoldung von der auf Staatsebene getroffenen Vereinbarung im Sinne des Gesetzes vom 29. Juni 1977, Nr. 349, geregelt.
(2) Den Ärzten der Beratungsstellen stehen weder Entschädigungen für Außendienste oder Anfahrten zu, noch solche für Fahrten im Dienst. Die für die Hin- und Rückfahrt von der Wohngemeinde der Ärzte bis zur Gemeinde der jeweiligen Beratungsstelle benötigte Zeit wird in die Beratungsstunden, die für jede Beratungsstelle einzeln festgesetzt werden, einberechnet. Bei Benützung ihres Fahrzeuges haben die Ärzte jedoch Anspruch auf Kilometergelder in der für die Landesbediensteten vorgesehenen Höhe.
(3) Die in Artikel 9 des Landesgesetzes vom 12. Februar 1976, Nr. 7, vorgesehene Bestimmung kann auch auf die Ärzte der Beratungsstellen angewandt werden.
(4) Aus dienstlichen Erfordernissen kann der Landesausschuß Ärzten, die im Sinne von Artikel 10 dieses Gesetzes fachlich ausgebildet sind, Aufträge laut Artikel 25 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1959, Nr. 6, in geltender Fassung, erteilen; was Rechtsstatus und Besoldung betrifft, so werden die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen angewandt.