Kundgemacht im A.Bl. vom 26. September 1978, Nr. 47.
Ersetzen den Art. 2 bzw. 18 des L.G. vom 13. Februar 1975, Nr. 16.
(1) Zur Durchführung der von Artikel 1 Buchstabe n) vorgesehenen Aufgaben stellt die Anstalt je einen Bediensteten der gehobenen und der einfachen Laufbahn ein.
(2) Den Bediensteten der Anstalt wird der mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben verbundene Dienst, den sie beim Staat, beim Land, bei beliebig benannten landeseigenen Betrieben oder bei öffentlichen Körperschaften geleistet haben, für den Aufstieg in der Laufbahn im Rahmen der Bestimmungen der einschlägigen Landesgesetze anerkannt.
(1) Um Gebiete zu versorgen, in denen die Sender der Anstalt nicht schon empfangen werden können, haben die Gemeinden, die Gemeindefraktionen und die Bezirksgemeinschaften die Möglichkeit, im Auftrag der Landesregierung nach Einholen des technischen Gutachtens der Anstalt kleine Umsetzeranlagen zur Verbreitung ausländischer Hörfunk- und Fernsehprogramme aus dem deutschen und ladinischen Kulturraum zu errichten und zu betreiben; Voraussetzung dafür ist, daß diese Anlagen mit den technischen Projekten vereinbar sind, über die mit dem zuständigen Ministerium im Sinne vom Artikel 10 Absatz 2 des D.P.R. vom 1. November 1973, Nr. 691, eine Übereinkunft getroffen worden ist. Wird eine Anlage in Betrieb genommen, so teil die RAS dies dem erwähnten Ministerium mit und gibt gleichzeitig die wichtigsten technischen Daten der Anlage bekannt.
(2) 3)
Dieses Gesetzt wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.
Absatz 2 ändert den Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 19. September 1973, Nr. 37.