Kundgemacht im A.Bl. vom 6. Juni 1978, Nr. 28.
(1) Nach Vollendung der Arbeiten stellt die Landesbaudirektion deren Durchführung fest, und der Assessor für öffentliche Arbeiten genehmigt auf Grund der Bescheinigung der Landesbaudirektion die Auszahlung des Beitrages an die Gemeinde.