(1)Mit Verordnung werden die Verwaltungsübertretungen festgelegt, die keine irreversiblen Schäden bewirken.
(2) In den Fällen laut Absatz 1 hält die Aufsichtsbehörde im Erhebungsprotokoll die vorgefundenen Übertretungen fest, erteilt Anweisungen zur Einhaltung der verletzten Vorschriften und legt auch die Frist für die Einhaltung fest; die Festlegung der besagten Frist hat unter angemessener Berücksichtigung der spezifischen technischen Gegebenheiten zu erfolgen.
(3) Nur wenn der Übertreter die erteilten Anweisungen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, verhängt das zuständige Organ die vorgesehene Strafe.
(4) Sollte der Übertreter in den fünf Jahren nach der Ermittlung laut Absatz 2 dieselbe Vorschrift verletzen, verhängt das zuständige Organ unmittelbar die Strafe, sei es jene infolge der zuletzt festgestellten Verletzung, sei es jene infolge der vorhergehenden, welche mit der Einhaltung der erteilten Anweisungen endete.
(5) Die Möglichkeit laut Absatz 4 wird im Übertretungsprotokoll angeführt. 11)