Kundgemacht im A.Bl. vom 9. August 1977, Nr. 39.
(1) Der in jedem Finanzjahr bereitgestellte Fonds ist zur Finanzierung gemeindlicher und zwischengemeindlicher Schulbauten bestimmt.
(2) Mit diesen Mitteln können außerdem der Ankauf von Liegenschaften für Neubauten oder Zubauten, die Kosten für Projektierung und Bauleitung, die Preisrevision, die Mehrkosten infolge von Bewerbungsaufschlägen und die Zinsen, welche durch Kassabevorschussungen und durch kurz- oder mittelfristige Darlehen anfallen, finanziert werden.
(3) Die Genehmigung der Ausführungsprojekte der ganz oder teilweise mit Mitteln dieses Gesetzes finanzierten Vorhaben kommt einer Erklärung der Gemeinnützigkeit des jeweiligen Bauwerkes sowie der Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit der betreffenden Arbeiten gleich.