In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

g) LANDESGESETZ vom 15. Jänner 1977, Nr. 21)
Maßnahmen im sozial-sanitären Bereich

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 8. Februar 1977, Nr. 8.

Art. 1

(1) Das Land organisiert und begünstigt von anderen Landes-, Regional- oder Staatsgesetzen im Gesundheits- und Fürsorgebereich nicht vorgesehene Initiativen, mit dem Ziel die Bevölkerung zu verantwortungsvollem Bewußtsein im Umgang mit dem individuellen und kollektiven Gesundheitszustand zu erziehen, die Beseitigung der Gesundheitsrisiken, die Betreuung in Fällen, die im Zusammenhang mit dem Ausbrechen und Anhalten der Krankheit stehen, und den Schutz der Familie voranzutreiben. 2)

(2) Diese Zwecke werden mit folgenden Initiativen verfolgt:

  • a)  Gesundheitserziehung und Gesundheitspropaganda mittels Vorträgen, Tagungen, Seminaren, Studien, durch Verbreitung von Schriften und Illustrationen, durch audiovisuelle und andere geeignete Mittel. Diese Initiativen sind auf die Bevölkerung jeden Alters ausgerichtet und sind bestrebt, alle Situationen und Umstände des Lebens in Betracht zu ziehen, die eine Gefahr für die Gesundheit bilden. In besonderer Weise sind die obgenannten Initiativen an die Minderjährigen und an all die mit Erziehung und Unterricht betrauten Personengruppen gerichtet;
  • b)  Vorbeugung vor Krankheiten und krankheitsähnlichen Erscheinungen sowie Verbesserung der Gesundheitsdienste der Gemeinden und jener der Institute, welche Erziehungs- und Sozialfürsorgezwecken dienen;
  • c)  Gesundheitsfürsorge außerhalb von Krankenhauseinrichtungen und sozialgesundheitliche Betreuung von besonders bedürftigen Personen, sowie Überwindung von Hindernissen, die den Zugang zu den bestehenden Gesundheitsdiensten erschweren;
  • d)  Schutz der Familie in Form von
    • -  vorehelicher Beratung und Eheberatung, Beratung bei Problemen der Erziehung und des Zusammenlebens in der Familie;
    • -  Freizeitgestaltung, auch zu Luftkurzwecken, zugunsten von Familienmitgliedern, die ihrer besonders bedürfen;
    • -  Krankenpflege und Haushaltshilfe am Wohnsitz, die sich wegen Krankheit, Wochenbett oder anderen ähnlichen Vorkommnissen als notwendig erweisen, um das Fortdauern von Pflege und Erziehung zugunsten der fürsorgebedürftigen Familienmitglieder zu gewährleisten.
2)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5.

Art. 2

(1) Zur Ausübung der im vorhergehenden Artikel erwähnten Tätigkeit und zur Verwirklichung, Instandhaltung und Verbesserung der dafür erforderlichen Strukturen ist der Landesausschuß ermächtigt:

  • -  die auf die eigenen Initiativen bezüglichen Ausgaben zu übernehmen;
  • -  Körperschaften (unter Ausschluß der Krankenhauskörperschaften), Vereinigungen, Komitees und anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen Subventionen, Beiträge und finanzielle Beihilfen zu gewähren;
  • -  Beihilfen an Einzelpersonen, zur Deckung der aufgrund einer Organverpflanzung erwachsenen Ausgaben, ausgenommen jener zu Lasten des Gesundheitsdienstes, zu gewähren;
  • -  Beihilfen für Reise- und Aufenthaltsspesen von Begleitpersonen von Querschnittgelähmten, anläßlich von Rehabilitationstherapien in inländischen Einrichtungen bzw. in den, gemäß Artikel 23, des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, vertragsgebundenen Einrichtungen, sowie für andere Spesen, welche mit der gesellschaftlichen Wiedereingliederung dieser Person zusammenhängen.
  • -  Körperschaften und Vereinigungen, die im Organspenderbereich tätig sind, oder Familienangehörigen von Organspendern für den Leichentransport des Organspenders zum Bestattungsort, auch außerhalb des Landesgebietes, Beihilfen zu gewähren, sollte die Explantation der Organe in einer sich im Land befindenden Krankenhausstruktur vorgenommen worden sein. 3)
3)

Art. 2 wurde geändert durch Art. 18 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42, durch Art. 13 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5, und durch Art. 38 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11.

Art. 3

(1) Die im vorhergehenden Artikel 2 genannten Finanzierungen werden mit Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des Assessors in der nachstehenden Form verfügt:

  • 1.  die Subventionen werden zwecks Haushaltsergänzung bis zu 75% der für die Finanzierung der Tätigkeit zugelassenen Ausgaben gewährt.

Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller bis zum 31. März jeden Jahres beim zuständigen Assessor ein mit folgenden Unterlagen versehenes Gesuch einbringen:

  • a)  Satzungen oder Gründungsakt, falls es sich um eine private Körperschaft handelt,
  • b)  Tätigkeitsprogramm für das betreffende Jahr, mit entsprechendem Finanzierungsplan,
  • c)  Bericht über die im Vorjahr geleistete Tätigkeit mit der entsprechenden Rechnungslegung.

Der Landesausschuß genehmigt die Tätigkeitsprogramme und setzt die für die Bemessung der Subventionen erforderlichen Richtlinien auf der Grundlage der für die Finanzierung zugelassenen Ausgaben fest.

Der Landesausschuß bestimmt das Ausmaß der Subvention, wobei Wirksamkeit und Bedeutung der unterstützten Initiativen im Rahmen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge und im Interesse der Provinz in Betracht zu ziehen sind; er legt auch fest, welche Beweisdokumente zum Zwecke der Auszahlung etwa vorzulegen sind. In Fällen erwiesener Notwendigkeit kann der Assessor die Auszahlung von Vorschüssen auf die gewährte Subvention verfügen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um der Körperschaft die planmäßige Verwirklichung des vom Ausschuß genehmigten Programms zu gewährleisten.

  • 2.  Die Beihilfen können auf begründeten Antrag privaten Vereinigungen, Körperschaften und Komitees, sowie an die im dritten und vierten Absatz des Artikels 2 dieses Landesgesetzes angeführten Personen, für Eingriffe bei besonderer Notwendigkeit oder in Dringlichkeitsfällen gewährt werden. Im Gewährungsdekret werden besondere Bedingungen für die Liquidierung festgelegt. 4)
  • 3.  Die Beiträge werden zum Zweck der Verwirklichung, der außerordentlichen Instandhaltung und der Verbesserung der Strukturen gewährt, welche für die Abwicklung der im Artikel 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind.

Die betreffenden Körperschaften, Vereinigungen und Komitees müssen bis zum 31. März jeden Jahres beim zuständigen Assessor ein besonderes Gesuch einreichen, das mit den üblichen Dokumenten je nach Art der Ausgaben versehen ist.

Der Landesausschuß genehmigt die Art und das Ausmaß der zur Beitragsgewährung zugelassenen Ausgaben. Mit Beschluß des Landesausschusses wird die Gewährung der Beiträge verfügt, welche 75% der zugelassenen Ausgaben nicht übersteigen dürfen. In derselben Verfügung werden auch die Auszahlungsbedingungen festgelegt.

Allfällige Vorschüsse bis zu 50% des gewährten Beitrages können aufgrund einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters der antragstellenden Körperschaft, daß die erworbenen Güter in Empfang genommen worden sind, ausgezahlt werden, der restliche Teil wird aufgrund von Beweisdokumenten über Auslagen für einen Betrag, der wenigstens die Höhe des gewährten Beitrages haben muß, flüssig gemacht.

Falls aufgrund der Art oder Dringlichkeit der zur Finanzierung vorgelegten Initiativen die Notwendigkeit gegeben ist, kann der Landesausschuß die Aufnahme solcher Gesuche - auch wenn diese nach dem 31. März vorgelegt wurden - in das Jahresprogramm wie auch die Abänderung desselben verfügen.

Der Termin für die Einrichtung der Gesuche kann mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses jährlich abgeändert werden. 5)

4)

Punkt 2 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42.

5)

Mit D.LH. vom 21. Dezember 1981, Nr. 38/SAN, wurde der Termin für die Einreichung der Gesuche laut Ziffer 1 und Ziffer 3 auf den 31. Jänner vorverlegt.

Art. 3/bis   6)

6)

Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 14 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später aufgehoben durch Art. 33 des L.G. vom 2. Oktober 2006, n. 9.

Art. 4   7)

7)

Ergänzt den Art. 1 des L.G. vom 17. August 1976, Nr. 36.

Art. 5-6.   8)

8)

Omissis.

Art. 7 (Dringlichkeitsklausel)

Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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