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In vigore al: 11/09/2012

g) LANDESGESETZ vom 15. Jänner 1977, Nr. 21)
Maßnahmen im sozial-sanitären Bereich

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 8. Februar 1977, Nr. 8.

Art. 3

(1) Die im vorhergehenden Artikel 2 genannten Finanzierungen werden mit Beschluß des Landesausschusses auf Vorschlag des Assessors in der nachstehenden Form verfügt:

  • 1.  die Subventionen werden zwecks Haushaltsergänzung bis zu 75% der für die Finanzierung der Tätigkeit zugelassenen Ausgaben gewährt.

Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller bis zum 31. März jeden Jahres beim zuständigen Assessor ein mit folgenden Unterlagen versehenes Gesuch einbringen:

  • a)  Satzungen oder Gründungsakt, falls es sich um eine private Körperschaft handelt,
  • b)  Tätigkeitsprogramm für das betreffende Jahr, mit entsprechendem Finanzierungsplan,
  • c)  Bericht über die im Vorjahr geleistete Tätigkeit mit der entsprechenden Rechnungslegung.

Der Landesausschuß genehmigt die Tätigkeitsprogramme und setzt die für die Bemessung der Subventionen erforderlichen Richtlinien auf der Grundlage der für die Finanzierung zugelassenen Ausgaben fest.

Der Landesausschuß bestimmt das Ausmaß der Subvention, wobei Wirksamkeit und Bedeutung der unterstützten Initiativen im Rahmen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge und im Interesse der Provinz in Betracht zu ziehen sind; er legt auch fest, welche Beweisdokumente zum Zwecke der Auszahlung etwa vorzulegen sind. In Fällen erwiesener Notwendigkeit kann der Assessor die Auszahlung von Vorschüssen auf die gewährte Subvention verfügen und andere geeignete Maßnahmen treffen, um der Körperschaft die planmäßige Verwirklichung des vom Ausschuß genehmigten Programms zu gewährleisten.

  • 2.  Die Beihilfen können auf begründeten Antrag privaten Vereinigungen, Körperschaften und Komitees, sowie an die im dritten und vierten Absatz des Artikels 2 dieses Landesgesetzes angeführten Personen, für Eingriffe bei besonderer Notwendigkeit oder in Dringlichkeitsfällen gewährt werden. Im Gewährungsdekret werden besondere Bedingungen für die Liquidierung festgelegt. 4)
  • 3.  Die Beiträge werden zum Zweck der Verwirklichung, der außerordentlichen Instandhaltung und der Verbesserung der Strukturen gewährt, welche für die Abwicklung der im Artikel 1 genannten Tätigkeiten erforderlich sind.

Die betreffenden Körperschaften, Vereinigungen und Komitees müssen bis zum 31. März jeden Jahres beim zuständigen Assessor ein besonderes Gesuch einreichen, das mit den üblichen Dokumenten je nach Art der Ausgaben versehen ist.

Der Landesausschuß genehmigt die Art und das Ausmaß der zur Beitragsgewährung zugelassenen Ausgaben. Mit Beschluß des Landesausschusses wird die Gewährung der Beiträge verfügt, welche 75% der zugelassenen Ausgaben nicht übersteigen dürfen. In derselben Verfügung werden auch die Auszahlungsbedingungen festgelegt.

Allfällige Vorschüsse bis zu 50% des gewährten Beitrages können aufgrund einer Erklärung des gesetzlichen Vertreters der antragstellenden Körperschaft, daß die erworbenen Güter in Empfang genommen worden sind, ausgezahlt werden, der restliche Teil wird aufgrund von Beweisdokumenten über Auslagen für einen Betrag, der wenigstens die Höhe des gewährten Beitrages haben muß, flüssig gemacht.

Falls aufgrund der Art oder Dringlichkeit der zur Finanzierung vorgelegten Initiativen die Notwendigkeit gegeben ist, kann der Landesausschuß die Aufnahme solcher Gesuche - auch wenn diese nach dem 31. März vorgelegt wurden - in das Jahresprogramm wie auch die Abänderung desselben verfügen.

Der Termin für die Einrichtung der Gesuche kann mit Dekret des Präsidenten des Landesausschusses jährlich abgeändert werden. 5)

4)

Punkt 2 wurde ersetzt durch Art. 18 des L.G. vom 7. November 1988, Nr. 42.

5)

Mit D.LH. vom 21. Dezember 1981, Nr. 38/SAN, wurde der Termin für die Einreichung der Gesuche laut Ziffer 1 und Ziffer 3 auf den 31. Jänner vorverlegt.

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