Kundgemacht im A.Bl. vom 8. Februar 1977, Nr. 8.
(1) Das Land organisiert und begünstigt von anderen Landes-, Regional- oder Staatsgesetzen im Gesundheits- und Fürsorgebereich nicht vorgesehene Initiativen, mit dem Ziel die Bevölkerung zu verantwortungsvollem Bewußtsein im Umgang mit dem individuellen und kollektiven Gesundheitszustand zu erziehen, die Beseitigung der Gesundheitsrisiken, die Betreuung in Fällen, die im Zusammenhang mit dem Ausbrechen und Anhalten der Krankheit stehen, und den Schutz der Familie voranzutreiben. 2)
(2) Diese Zwecke werden mit folgenden Initiativen verfolgt:
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 13 des L.G. vom 9. Juni 1998, Nr. 5.