Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Februar 1977, Nr. 6.
(1) Der öffentliche Apothekendienst ist im Gebiet der Provinz Bozen hinsichtlich der Festlegung der Offenhaltungszeiten, der Dienstpläne, der Schließung wegen Urlaub und wegen schwerwiegender Gründe, der Feier- und Ruhetage sowie der Ersetzung des Inhabers durch dieses Gesetz geregelt.
(2) Wenn die Apotheke geschlossen ist und im Wartedienst oder im Rufdienst ihren Turnus macht, ist der Apotheker nur verpflichtet, die ärztlichen Verordnungen zu erledigen.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes wird der Apothekendienst wie folgt geleistet:
(4) Im Sinne dieses Gesetzes gibt es folgende Benennungen:
(1) Die wöchentlichen und täglichen Öffnungszeiten werden unter Berücksichtigung des örtlichen Bedarfs vom Bürgermeister der Gemeinde festgesetzt, und zwar gemäß den von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Apothekenkammer der Provinz genehmigten Richtlinien.2)
Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 52 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
(1) Alle Apotheken bleiben an Sonn- und Feiertagen geschlossen.
(2) Die Apotheken gewährleisten den Dienst an Sonn- und Feiertagen, den Nachtdienst sowie den Dienst während der übrigen Schließungszeiten in Form von Turnussen.
(3) Die Landesregierung genehmigt, im Einvernehmen mit der Apothekerkammer der Provinz, die Kriterien für die Festlegung der Turnusdienste, der Wochenruhetage sowie der Ausnahmen zu den Bestimmungen gemäß Absatz 1.3)
Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 52 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
(1) Alle Apotheken haben Anspruch auf einen halben Ruhetag je Woche, welcher vom zuständigen Landesassessorat über Hinweis der Apothekerkammer der Provinz festgelegt wird.
(2) Für die Einzelapotheken endet die Schließung nach dem Ruheturnus laut diesem Artikel und dem Artikel 3 mit der Wiederaufnahme des normalen Dienstes der Apotheke.
(1) Die Einzelapotheken haben jährlich Anspruch auf eine Schließung wegen Urlaubs bis zu vier Wochen, von welchen höchstens zwei durchgehend sein können.4)
(2) Die Nicht-Einzelapotheken haben jährlich Anspruch auf eine Schließung wegen Urlaubs bis zu vier Wochen.4)
(3) Die in den vorhergehenden Absätzen festgelegten Urlaubszeit muß in Form von ganzen Wochen in Anspruch genommen werden.
(4) Die Turnusse für die Schließung wegen Urlaub werden vom zuständigen Landesassessorat nach Vorlage des Planes von seiten der Apothekerkammer der Provinz festgelegt.
(5) Die Schließung wegen Urlaub muß der Kundschaft durch Anschlag im Inneren der Apotheke wenigstens 8 Tage vor der Schließung bekanntgegeben werden.
Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. 52 des L.G. vom 5. März 2001, Nr. 7.
(1) Die zeitweilige Ersetzung in der Führung der Apotheke durch einen anderen ordnungsgemäß in das Berufsalbum eingetragenen Apotheker ist gestattet:
(2) Ersetzungen, die über 7 Tage dauern, sind ordnungsgemäß dem zuständigen Landesassessorat zu melden.
(1) Aus Familiengründen kann der Apothekeninhaber seinen Betrieb für einen Tag bis zu höchstens drei Tage im Laufe eines Jahres schließen. Diese Schließung ist ordnungsgemäß dem örtlichen zuständigen Bürgermeister und dem zuständigen Landesassessorat zu melden.5)
Art. 6/bis wurde eingefügt durch Art. 10 des L.G. vom 13. November 1995, Nr. 22.
(1) Bei einer vorübergehenden oder endgültigen Einstellung des Apothekendienstes ist der Inhaber verpflichtet, mit Ausnahme der dringenden oder schwerwiegenden und jedenfalls nachzuweisenden Gründe dem zuständigen Landesassessorat mindestens einen Monat vorher hiervon Meldung zu machen.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt werde.
Art. 8 wurde außer Kraft gesetzt durch Art. 7 des L.G. vom 17. November 1988, Nr. 48.