Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Februar 1976, Nr. 6.
(1) Im Sinne der Landesvorschriften über die Führung von Diensten in Eigenregie wird das Heim in Eigenregie geführt.
(2) Es hat einen eigenen, vom Landesausschuß genehmigten Haushaltsplan, dessen Abschlußergebnisse Gegenstand besonderer Haushaltskapitel sind, die in den die Sonderverwaltungen betreffenden Teil des Landeshaushalts einzutragen sind.
(3) Der Tagespflegesatz wird für jedes Rechnungsjahr vom Landesausschuß auf Vorschlag des mit dem Sachgebiet der Kleinkinderfürsorge betrauten Assessors festgesetzt.
(4)5)
Aufgehoben durch Art. 5 Absatz 3 des L.G. vom 9. April 1996, Nr. 8.